Was die Münchner verlieren: Gehört das Ihnen?
Schlüssel, Geldbörsen und Mobiltelefone, aber auch Ohrentropfen für Hunde, Bibeln und ein Freigängerausweis der JVA. Der Schussel-Report.
Regale, Schubladen, Ablagen, Plastiktüten, Kennzeichnungen, Listen, Register und Excel-Tabellen – hier herrscht Ordnung. Alles ist fein säuberlich beschriftet und sortiert. Schließlich sind die Münchner bereits unachtsam genug gewesen und haben das Fundbüro in der Ötztaler Straße mit tausenden Dingen gefüllt.
Im Jahr 2011 waren es genau gesagt 49.321 Gegenstände – so viele sind hier gelandet. Das ergibt eine Statistik, die der AZ exklusiv vorliegt.
Die meisten Fundstücke sind Ausweise – sie führen zu Kantinen, Bibliotheken und Fitnessstudios. 13.400 kamen im vergangenen Jahr zusammen. Wobei: Die bleiben nicht lange in den Schubladen liegen. Rund 84 Prozent holen sie ab.
Genau andersherum ist es bei der zweitgrößten Kategorie, den „Sammelfunden“. Dabei handelt es sich um allerlei Glump – Fundstücke aus über 100 Firmen, die in Säcken und Kartons beim Fundbüro landen. Hier fand bislang nur ein Prozent seinen Besitzer wieder. „Lauter unmögliches Zeug“, sagt der 39-jährige Vize-Chef des Fundbüros, Maik Müller, „etwa Schnuller oder Taschentücher. Wegen denen kommt niemand extra zu uns.“
Die Münchner verlieren vor allem Dinge, die sie jeden Tag mit sich herumtragen – die aber auch besonders wichtig sind: Schlüssel (7968 Stück), Geldbörsen oder Bargeld (6896), Handys (2838), Koffer, Taschen und Rucksäcke (2349).
Überraschend: Die meisten Schlüssel bleiben im Fundbüro liegen, nur 13 Prozent werden abgeholt. In den restlichen Fällen gibt es wohl einen Ersatzschlüssel – oder der Schlüsseldienst verdient.
Auch Handys will nur ein Drittel der Schussel wiederhaben, genau wie die Taschen, die nur jeder Zweite abholt. Und: Immerhin 40 Prozent der Geldbörsen sind noch immer herrenlos.
Dann machen Maik Müller und seine Mitarbeiter kurzen Prozess: Nach spätestens drei Monaten fliegt ein Fundstück raus und wird vernichtet – außer, der ehrliche Finder hat Anspruch darauf angemeldet. „Das ist rechtlich möglich“, sagt Müller. In solchen Fällen wartet das Fundbüro sechs Monate. „Meldet sich keiner, schreiben wir den Finder an.“ Dann kann er seine Fundsache abholen.
Unter den knapp 50 000 Stücken finden sich natürlich auch unzählige Kuriositäten. Zum Beispiel: der Freigänger-Ausweis einer Justizvollzugsanstalt, den ein Insasse im Hafturlaub verlor. Ohrentropfen für Hunde. 14 Bibeln. Eine Unterschenkelprothese für ein rechtes Bein (Größe 40). Oder die sechs Paar Plüsch-Handschellen. Solche Sextoys werden übrigens unter der Rubrik „Spiel- und Sportwaren“ vermerkt.
Vermieter ante portas

Der Vermieter muss nicht reingelassen werden, wenn er den neuen Anstrich überprüfen will. Foto: fotolia.com/edbockstock
Nur in bestimmten Fällen darf der Vermieter in die vermieteten Räume / Hausrecht hat der Mieter.
Wann darf der Vermieter die Wohnung seines Mieters betreten? Generell gilt: Allein der Mieter hat das Hausrecht. Kein Mieter muss es sich bieten lassen, dass der Vermieter urplötzlich im Wohnzimmer steht, um mal den neuen Anstrich zu überprüfen oder den Mitbewohner kennenzulernen. Ulrich Ropertz, Jurist beim Deutschen Mieterbund, stellt klar: “Der Mieter entscheidet, ob er jemanden in seine Wohnung lässt oder nicht.” Der Mieter kann jedem das Betreten der Wohnung verbieten und darf einen Nachbarn oder eine andere Person notfalls mit Gewalt daran hindern, in die Wohnung zu gelangen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 22 U 17/97). Ein allgemeines Kontrollrecht hat der Vermieter nicht. “Allenfalls in größeren Zeitabständen, alle zwei Jahre, kann sich der Vermieter über den Zustand der Wohnung informieren”, sagt Ropertz.
Eigenmächtig darf sich der Vermieter nur Zugang zu Mieträumen verschaffen, wenn Gefahr im Verzug ist – zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch oder einem Schwelbrand, wenn der Mieter außer Haus ist. Aufbrechen darf der Vermieter die Wohnung in Dringlichkeitsfällen nur, wenn er Polizei, Feuerwehr oder Schlüsseldienst hinzuzieht. Der Vermieter selbst darf ohne Einverständnis des Mieters keinen Zweitschlüssel haben. Hat der Mieter einen Ersatzschlüssel hinterlegt, darf der Vermieter ihn nicht gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Mieters nutzen.
Ein weiterer Fall: Es besteht Verdacht, dass die Wohnung vertragswidrig genutzt wird – etwa zur Prostitution. Dann hat der Vermieter Grund zur Visite. Außerdem dürfen Eigentümer oder Verwalter nach Absprache ins Haus, um Messeinrichtungen abzulesen, oder wenn vor einer Mieterhöhung ein Sachverständiger die Räume inspizieren muss. Sperrt sich der Mieter dagegen, muss der Vermieter vor Gericht ziehen.
Ulrich Ropertz nennt weitere Besuchsgründe: “Sind in der Wohnung Reparaturen durchzuführen oder soll modernisiert werden, darf der Vermieter die Wohnung betreten. Das Gleiche gilt, wenn Haus oder Wohnung verkauft oder neu vermietet werden sollen.” Der Vermieter muss seinen Besuch in diesen Fällen aber ankündigen.
Bei Wohnungsverkauf oder Neuvermietung muss der Mieter keine Dauerbesichtigung dulden. “Es reicht aus, wenn der Mieter einmal in der Woche für etwa drei Stunden zu den üblichen Zeiten zur Verfügung steht”, so Ropertz. Zur Not muss der Vermieter Sammeltermine organisieren.
Den Besuch anmelden dürfen nur Vermieter oder Bevollmächtigte. Makler oder Kaufinteressenten, die sich selbst ankündigen, muss der Mieter nicht ins Haus lassen. Weigert er sich, Besichtigungstermine zu akzeptieren, begründet das keine Kündigung, urteilte das Amtsgericht Erkelenz (Az.: 8 C 461/84). Der Mieter muss aber mit Schadenersatzforderungen rechnen, wenn der Eigentümer die Wohnung nicht rechtzeitig weitervermieten kann.
Eine Zwangsräumung gegen den Willen des Mieters darf nur der Gerichtsvollzieher vornehmen. Wer sich als Vermieter nicht um die Rechtslage schert, begeht Hausfriedensbruch. Dazu reicht schon der berühmte Fuß in der Tür.
Quelle: http://www.badische-zeitung.de/haus-garten-2/vermieter-ante-portas–57749593.html
Muss bei einem Schlüsselverlust die gesamte Schließanlage erneuert werden?
Eine der meistgestellten Fragen bei einer Wohnungsübergabe. Regelmäßig werden wir zu diesem Anliegen befragt. In den einschlägigen “Frage-Portalen” wird ebenfalls wöchentlich über diese Problamatik diskutiert. Nachfolgend eine rechtsanwaltliche Antwort darauf:
Frage:
Bei Wohnungsrückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses fehlt ein zentraler Hausschlüssel, dessen Verbleib nicht geklärt werden konnte. Können wir hier dem Mieter Ersatz berechnen bzw. was ist hier zu machen (zentrale Schließanlage für das gesamte Haus). Die WEG hatte mal beschlossen, dass bei Verlust eines Schlüssels aus Sicherheitsgründen die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden müsse. Damit würden die Kosten erheblich höher liegen als bei einem nachzubestellendem Ersatzschlüssel.
Antwort:
Ein Schadensersatz wegen Austausches der Schlösser kommt gemäß §§ 280, 535 BGB in Betracht, da der Mieter eine Sorgfaltspflicht aus dem Mietvertrag verletzt haben könnte. Hier ist jedoch die Voraussetzung, dass der Mieter schuldhaft gehandelt hat. Es kommt also darauf an, wie er den Schlüssel verloren hat. Wir bspw. der Schlüssel (schuldlos) aus einer Tasche entnommen, fehlt es am Verschulden und es liegt kein Schadensersatzanspruch vor (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 26.08.1999, Az. 47 C 178/99).
Ansonsten wäre zu prüfen, ob eventuell der Austausch aller Schlösser ein Verstoß gegen Ihre Schadensminderungspflicht bedeuten könnte. Hierbei muss berücksichtigt werden, wie und wo der Schlüssel verloren gegangen ist. Wurden bspw. mit dem Schlüssel auch wichtige Papiere des Mieters gestohlen, dann könnte ein potenzieller Einbrecher problemlos das Haus ausfindig machen. Dann wäre ein kompletter Austausch der Schlösser notwendig.
Daneben muss aber überlegt werden, ob nicht mit weniger Aufwand der Schaden abgewendet werden kann. Da es sich hier um eine zentrale Schließanlage handelt, deren Handhabung zudem von der WEG bestimmt worden ist, dürfte ein Austausch des Systems wohl angebracht sein. Dies kann ohne weitere Informationen im Rahmen einer Erstberatung aber nicht abschließend beurteilt werden.
Resümee:
Es kann vom Vermieter nicht pauschal der Austausch der gesamten Schließanlage und die Übernahme der Kosten durch den Mieter verlangt werden. Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt.



